Die Interessen, die bei diesem Verfahren 'iln Art. 2. N. 1) ~d beruht auf der Erkenntnis, dass das Spiele sind, sind also zum voraus trkennbar. Die Anspru-· geschnebene Pflvatrecht dem Reichtum des Lebens nicht che, die das Verfahrensrecht gibt, beruht.n daher aUf einer v~llständ~ ger~cht werden kann. Bei der unerschöpflichen genauen Abwägung der erwähnten Interessen und schüt- VIelgestaltIgkeIt des Lebens, der FüllE; der es beherrschen- zen infolgedessen nach der Auffassung des' Gesetzgebers. den,ve~hiedenartigeIi und wech~lnden InteresStn ist 1:1 t e t s ein berechtigtes Interesse.