N"27. 16t 168- Enwmddungen derSchuldb"etreibungsden die Behörden und Parteien zu gehen haben, so dass. se~ne ~Qrderung. samt Zinse~ umlKosten'zu befriedigen. sich diewesentlicb,en Handlungen der Behörden und Par- ~r dIe ~nwend:ung der Bestimmung des Art. 2 ZGB ist teien, aus denen sich'das Vt"rfahren zusammensetzt, nicht Ull Bet~ibungsverfahren' kein Raum. Diese BesHmmung anders abspielen können, als wie es von vornhenin vorge-, entstammt. dem Zivilrecht (vgl. REICHEL, Komm. z. ZGB sehtn ist. Die Interessen, die bei diesem Verfahren 'iln Art.