des Existenzminimums den zu pfändenden Lohnbetrag zu machen. Das Betreibungsamt ist nach Art. 97 SchKG, bestimmt, so darf sie jedoch nicht, wie sie es im angefoch- soweit nicht Unpfändbarkeit besteht, gesetzlich verpflichtenen Entscheide getan hat, eine monatliche Lohnforde- tet, so viel zu pfänden, als nötig ist, um den Gläubiger für rung von 200 Fr. zur Grundlage ihrer Entscheidung nehmen, sondern sie hat von einer Forderung von 175 Fr. * Ges.-Ausg. 37 I N0 93. und Konkurskänimer~ N"27. 16t 168- Enwmddungen