Lohnaus den Akten nicht. Die Sache ist daher, soweit es sich betrag in der Weise zu berechnen, dass SIe vom monatum die Beschwerde gegen die Pfändung handelt, an die .lichen Einkommen des Rekursgegners von 205 Fr. (175 Fr. Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den erwähnten plus 30 Fr.) den von ihr neu festgesetzten Betrag des Exi- Abzug mache und sodann neu entscheide. stenzminimums abzieht. Dagegen ist es nicht zulässig, wegen schikanösen Ver·· 3. - \Venn die Vorinstanz nach der neuen Festsetzung haltens des Gläubigers einen weiteren Abzug von 10 Fr.