Hier bestreitet SchKG. Im allgemeinen dürfen zum Existenzminimum aber der Gläubiger, der Rekurrent, weder, dass die Gegennur allfällige Kosten des obligatorischen Schulunterrichtes forderung bestehe, noch dass die Verrechnung zivilrechtder Kinder, nicht die Auslagen für den Besuch höherer lieh zulässig sei.