ist es dann Sache des betreibenden Gläubigers oder des Willen imstande wäre, seinen Unterhalt selbst zu ver- Erwerbers der gepfändeten Forderung, in einem Zivildienen. Allein der Rekurrent hat selbst nicht behauptet, prozesse den Entscheid des Richters über die Begründetdass diese Voraussetzung zutreffe. Dagegen sind die Ausheit der Einrede der Verrechnung anzurufen (Vgl.