Danach hat das Bundes- jahres jeweilen monatlich eine Gegenforderung von 25 Fr. gericht im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die zu verrechnen, so beträgt der monatliche Lohnanspruch Vorinstanz mit Recht den Sohn des Rekursgegners als zu nicht 200, sondern bloss 175 Fr. Die Auffassung der Vordessen Familie im Sinne des Art. 93 SchKG gehörig be- instanz, dass bei der Pfändung eine Gegenforderung des trachtet und die Kosten für dessen Schulbildung als un- Lohnschuldners nicht berücksichtigt werden dürfe, trifft umgänglich notwendige Auslagen angesehen habe.