Verrechnungsanspruchs wegen auseinandergesetzt haben werde und nur unter dem Vorbehalt, dass sich nicht noch 2. - Was die Lohnpfändung betrifft, so hat die Vorinweitere Gläubiger der Pfändung anschlössen. stanz, gestützt darauf, dass der Rekursgegner 200 Fr. monatlich und ausserdem 3-400 Fr. jährlich verdiene, an- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- genommen, es könnten ihm, ohne dass er mit seiner Fagericht weitergezogen mit den Anträgen, der Rekursgeg- milie Not leiden müsse, 40 Fr. monatlich vom Lohne abge-