Aus diesem Grunde sei der Lohnabzug Pfändung und des Konkurses ausschliesslich vom kantonur auf 30 Fr. festzusetzen. Diese 30, Fr. könnten aber nalen Rechte beherrscht, wegen dessen Verletzung der nicht ohne weiteres dem Rekurrenten gegeben werden, betreibungsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht sondern erst, wenn er sich mit den Drittschuldnern ihres gegeben ist. Verrechnungsanspruchs wegen auseinandergesetzt haben werde und nur unter dem Vorbehalt, dass sich nicht noch 2. - Was die Lohnpfändung betrifft, so hat die Vorinweitere Gläubiger der Pfändung anschlössen.