Es handelt sich daher nicht um eine Verners in Not gerate, 40 Fr. monatlich in Abzug gebracht fügung im Sinne des Art. 17 SchKG, deren Bestätigung werden, selbst wenn man berücksichtige, dass die Ausbil- durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 19 SchKG dung des Sohn~s vermehrte Auslagen verursache. Aber es an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Zuergebe sich, dass das Vorgehen des betreibenden Gläubi- dem sind die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen gereschikanös sei. Aus diesem Grunde sei der Lohnabzug Pfändung und des Konkurses ausschliesslich vom kantonur auf 30 Fr. festzusetzen.