Bei der Bemessung des Lohnabzuges eines schikanösenVerhaltens des Gläubigers herabzusetzen. ,sei vom wirklich verdienten Monatslohne von 200 Fr., nicht von demjenigen Betrage, der dem Rekursgegner Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht nach der Verrechnung mit der Gegenforderung des Arbeit- in Erwägung: gebers bleibe, auszugehen. Über die Frage, ob die Lohn- 1. - Der Rekurs ist unzulässig, soweit der Rekurrent forderung bestehe oder ob der Arbeitgeber mit ihr eine verlangt, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die