Zudem sei es unzulässig, eine Lohnpfändung wegen 'stattgefunden habe. Bei der Bemessung des Lohnabzuges eines schikanösenVerhaltens des Gläubigers herabzusetzen. ,sei vom wirklich verdienten Monatslohne von 200 Fr., nicht von demjenigen Betrage, der dem Rekursgegner Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht nach der Verrechnung mit der Gegenforderung des Arbeit- in Erwägung: gebers bleibe, auszugehen.