- Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungsverfahren. Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im 156 Ents~heidWlgen der S~uldj:)etreibnngs- und Konkurskammer. N° 27. 157 übrigen in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt vorweg mit dem Lohnguthaben ,verrechnen, sondern er :anWies, einen Betrag von 30 Fr. monatlich zu pfänden. Aus habe sie, wie jeder andere Gläubiger, auf dem Betreibungsder Begründung ist folgendes hervorzuheben : Die Ein- wege geltend zu, ~achen ;