{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-154.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040154.pdf", "Checksum": "2c57af56766851971a9567eea9a222ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:24", "Num": ["BGE 40 III 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:24", "Checksum": "1b3728d690e3445009c097ab0091fd4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154\n\n und Konkurskänimer~ N\"27. 16t\n168- Enwmddungen derSchuldb\"etreibungsden die Behörden und Parteien zu gehen haben, so dass.\nse~ne ~Qrderung. samt Zinse~ umlKosten'zu befriedigen. sich diewesentlicb,en Handlungen der Behörden und Par-\n~r dIe ~nwend:ung der Bestimmung des Art. 2 ZGB ist teien, aus denen sich'das Vt\"rfahren zusammensetzt, nicht\nUll Bet~ibungsverfahren' kein Raum. Diese BesHmmung anders abspielen können, als wie es von vornhenin vorge-,\nentstammt. dem Zivilrecht (vgl. REICHEL, Komm. z. ZGB sehtn ist. Die Interessen, die bei diesem Verfahren 'iln\nArt. 2. N. 1) ~d beruht auf der Erkenntnis, dass das Spiele sind, sind also zum voraus trkennbar. Die Anspru-·\ngeschnebene Pflvatrecht dem Reichtum des Lebens nicht che, die das Verfahrensrecht gibt, beruht.n daher aUf einer\nv~llständ~ ger~cht werden kann. Bei der unerschöpflichen genauen Abwägung der erwähnten Interessen und schüt-\nVIelgestaltIgkeIt des Lebens, der FüllE; der es beherrschen- zen infolgedessen nach der Auffassung des' Gesetzgebers.\nden,ve~hiedenartigeIi und wech~lnden InteresStn ist 1:1 t e t s ein berechtigtes Interesse. Sie können demgeniäss\nes dem die Sätze des Privatrechts'aufstellenden Gesetz- im: Einzelfall nicht mit dem HinweL darauf, dass ein-\ng~ber nicht möglich, ~le Fälle zu übersehen und für jeden solches Interesse mangle, bestritten werden. Der Schuldner' ,\neInzel~en Fall. wo es SIch um Rechtsbeziehungen zwischen kann sich somit dem gesetzlichen Pfändungsanspruch desverschleden~n Personen handelt, die beidseitigen Interes- Gläubigers gegenüber niemals auf Art. 2 ZGB beruf n, um\nse~ gegen eInander abzuwägen und danach genau zu be- den Ausschluss oder ein(\" Beschränkung der Pfändung zu~\nstimmen, welche Anspruche jeder Person auf Grund ihres erreichen.\n~echtes der andern gegenüber zustehen sollen. Er muss Der Rekursgegner hätte höchstens allenfalls den Stand-\nSIch oft mit einem allgemeinen Grundsatz, mit einer punkt einnehmen können, dass die Geltendmachung der\nSchablone ~egnü~en, d~e sich im Leben bald, zu eng und Forderung des Rekurrenten auf dem Betreibungswege\nbald zu welt erw~Ist. DIese Unebenheiten des geschriebe- überhaupt wider Treu und Glauben gehe und einen Rechts-..-\nnen Re~hte~ soll Art. 2 ZGB ausgleichen, indem er durch missbrauch darstelle. Diese Einrede hätte er aber nur nach\nden HInWeIS auf Tre,? und Glauben dem allgemeinen Erhebung des Rechtsvorschlages im Rechtsöffnungsver-\nGrundsatz. Ausdruck gIbt, dass Anspruche, die nicht zum fahren oder im ordentlichen Prozesse vor dem Richter\nSch~tz~ emes berechtigten Interesses dienen und deren geltend machen können, um dadurch die Beseitigung der\nBefrIedIgUng berechtigte Interessen verletzen würde nicht Betreibung zu erwirken.\nbestehen kö~nen. Demgemä,ss ist das Wirkungsfeid des\nArt. 2 ZGB m erster Linie d~s Privatrecht (vgl. GMÜR. Demnacb hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nKo~m. z. ZGB Art. 2 N.l, 2,11 und 17). Im Prozessrecht erkannt:\nund Insbesondere auch im Zwangsvollstreckungsverfahren 1. - Auf den Rekurs gegen den Entscheid der Vorinbesteht ~er Grund nicht, der zur Aufstellung des Art. 2- ..,tanz wird nicht eingetreten, soweit dadurch die B€-\nZGB ge~ührt hat. Während das Privatrecht in der Haupt- schwerde gegen die Weigerung des Betreibungsamtes,\nsaphe dIe Le~ensverhältnisse. die es zu ordnen, und die den Rekursgegner im Aktivbürgerrecht einzustellen, abdaraus entspnngenden Interessen, die es zu schützen hat gewiesen wird. -\na!s ~twas Gegebenes vorfindet und daher suchen mu'js' 2. _ Im übrigen wird der Rekurs in dem Sinne gutge-\nSIch l~nen möglichst anzupassen. schafft das Proz€,Ss- und heissen, dass die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der\nB:treib~gsrecht, ~weit es sich um das Verfahren handelt. Motive an die Vorinstanz zuruckgewiseen wird.\ndIe BeZIehungen, dIe es ordnet, und die daraus entspringend{'n Interessw ~elbst. indem es den Weg vorzeichnd.\n"}