{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-154.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040154.pdf", "Checksum": "2c57af56766851971a9567eea9a222ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:24", "Num": ["BGE 40 III 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:24", "Checksum": "1b3728d690e3445009c097ab0091fd4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154\n\n übersehen, unwesentliche mitberücksichtigt worden oder auszugehen, wie es von Seiten des Betreibungsamtes geob die tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig oder in schehen ist. Da der Arbeitgeber des Rekursgegners berechbundesl'echtswidriger Verletzung von Verfahrensgrund- tigt ist, mit dessen Lohnforderung während des Pfändungssätzen gemacht worden seien. Danach hat das Bundes- jahres jeweilen monatlich eine Gegenforderung von 25 Fr.\ngericht im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die zu verrechnen, so beträgt der monatliche Lohnanspruch\nVorinstanz mit Recht den Sohn des Rekursgegners als zu nicht 200, sondern bloss 175 Fr. Die Auffassung der Vordessen Familie im Sinne des Art. 93 SchKG gehörig be- instanz, dass bei der Pfändung eine Gegenforderung des\ntrachtet und die Kosten für dessen Schulbildung als un- Lohnschuldners nicht berücksichtigt werden dürfe, trifft\numgänglich notwendige Auslagen angesehen habe. Dass nur in dem Falle zu, wo der Gläubiger die Gegenforderung\ndie erste Frage zu bejahen ist, kann nicht zweifelhaft sein. bestreitet oder geltend macht, dass die zivilrechtlichen\nEs könnte sich zwar fragen, ob die Kosten für den Unter- Voraussetzungen der Verrechnung nicht vorhanden seien.\nNur in einem solchen Falle wird die Lohnforderung des\nhalt de& Sohnes bei der Festsetzung des Existenzmini-\nSchuldners im vollen pfändbaren Betrage gepfändet und\nmums zu berücksichtigen wären, sofern dieser bei gutem\nist es dann Sache des betreibenden Gläubigers oder des\nWillen imstande wäre, seinen Unterhalt selbst zu ver-\nErwerbers der gepfändeten Forderung, in einem Zivildienen. Allein der Rekurrent hat selbst nicht behauptet,\nprozesse den Entscheid des Richters über die Begründetdass diese Voraussetzung zutreffe. Dagegen sind die Ausheit der Einrede der Verrechnung anzurufen (Vgl.JAEGER,\nlagen, die der Besuch der Realschule in Basel erfordert,\nKomm. Art. 93 N. 1 S.276 und N. 8 S.282, und Art. 99\nnicht unumgänglich notwendig im Sinne des Art. 93\nN. 5 und 7, AS Sep-Ausg. 14 N° 57 *). Hier bestreitet\nSchKG. Im allgemeinen dürfen zum Existenzminimum\naber der Gläubiger, der Rekurrent, weder, dass die Gegennur allfällige Kosten des obligatorischen Schulunterrichtes\nforderung bestehe, noch dass die Verrechnung zivilrechtder Kinder, nicht die Auslagen für den Besuch höherer\nlieh zulässig sei. Er hat lediglich - und zudem erst vor\nBildungsanstalten, wie der obern Realschule in Basel,\nBundesgericht - geltend gemacht, dass einer gepfändeten\ngerechnet werden. Das Existenzniinimum ist also auf den\nForderung gegenüber jede Verrechnung ausgeschlossen\nBetrag festzusetzen, der sich ergibt. wenn die monatlicheu\nsei, was selbstverständlich unrichtig ist.\nKosten des Besuches der Basler Realschule von 190 Fr.\nabgezogen werden. Wie hoch diese Kosten sind, ergibt sich :t4. - Die Vorinstanz hat somit den pfä?dbaren Lohnaus den Akten nicht. Die Sache ist daher, soweit es sich betrag in der Weise zu berechnen, dass SIe vom monatum die Beschwerde gegen die Pfändung handelt, an die .lichen Einkommen des Rekursgegners von 205 Fr. (175 Fr.\nVorinstanz zurückzuweisen, damit sie den erwähnten plus 30 Fr.) den von ihr neu festgesetzten Betrag des Exi-\nAbzug mache und sodann neu entscheide. stenzminimums abzieht.\nDagegen ist es nicht zulässig, wegen schikanösen Ver··\n3. - \\Venn die Vorinstanz nach der neuen Festsetzung haltens des Gläubigers einen weiteren Abzug von 10 Fr.\ndes Existenzminimums den zu pfändenden Lohnbetrag zu machen. Das Betreibungsamt ist nach Art. 97 SchKG,\nbestimmt, so darf sie jedoch nicht, wie sie es im angefoch- soweit nicht Unpfändbarkeit besteht, gesetzlich verpflichtenen Entscheide getan hat, eine monatliche Lohnforde- tet, so viel zu pfänden, als nötig ist, um den Gläubiger für\nrung von 200 Fr. zur Grundlage ihrer Entscheidung nehmen, sondern sie hat von einer Forderung von 175 Fr. * Ges.-Ausg. 37 I N0 93.\n"}