{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-154.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040154.pdf", "Checksum": "2c57af56766851971a9567eea9a222ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:24", "Num": ["BGE 40 III 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:24", "Checksum": "1b3728d690e3445009c097ab0091fd4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 154\n\n 156 Ents~heidWlgen der S~uldj:)etreibnngs- und Konkurskammer. N° 27. 157\nübrigen in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt vorweg mit dem Lohnguthaben ,verrechnen, sondern er\n:anWies, einen Betrag von 30 Fr. monatlich zu pfänden. Aus habe sie, wie jeder andere Gläubiger, auf dem Betreibungsder Begründung ist folgendes hervorzuheben : Die Ein- wege geltend zu, ~achen ; jedenfalls könne er eine solche\n:stellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht sei nach Forderung nicht mit einem gepfändeten Betrage kompen-\n§ 35 EG z. SchKG nicht zulässig, weil sie schon einrilal sieren. Zudem sei es unzulässig, eine Lohnpfändung wegen\n'stattgefunden habe. Bei der Bemessung des Lohnabzuges eines schikanösenVerhaltens des Gläubigers herabzusetzen.\n,sei vom wirklich verdienten Monatslohne von 200 Fr.,\nnicht von demjenigen Betrage, der dem Rekursgegner Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nnach der Verrechnung mit der Gegenforderung des Arbeit- in Erwägung:\ngebers bleibe, auszugehen. Über die Frage, ob die Lohn- 1. - Der Rekurs ist unzulässig, soweit der Rekurrent\nforderung bestehe oder ob der Arbeitgeber mit ihr eine verlangt, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die\nGegenforderung verrechnen dürfe, sei im ordentlichen Einstellung des RekurSgegners im Aktivbürgerrecht aus-\nZivilprozesse des Erwerbers der Lohnansprüche gegen den zusprechen und bekannt zu machen. Die Kompetenz des\nArbeitgeber zu entscheiden. Bei einem Monatsgehalt von Betreibungsamtes zu dieser Verfügung beruht nicht auf\n200 Fr. und einem jährlichen Nebenverdienst von 300 bis dem eidgenössischen Betreibungsgesetze, sondern auf kan-\n400 Fr. könnten füglieh, ohne dass die Familie des Schuld- tonalem Rechte. Es handelt sich daher nicht um eine Verners in Not gerate, 40 Fr. monatlich in Abzug gebracht fügung im Sinne des Art. 17 SchKG, deren Bestätigung\nwerden, selbst wenn man berücksichtige, dass die Ausbil- durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 19 SchKG\ndung des Sohn~s vermehrte Auslagen verursache. Aber es an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Zuergebe sich, dass das Vorgehen des betreibenden Gläubi- dem sind die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen\ngereschikanös sei. Aus diesem Grunde sei der Lohnabzug Pfändung und des Konkurses ausschliesslich vom kantonur auf 30 Fr. festzusetzen. Diese 30, Fr. könnten aber nalen Rechte beherrscht, wegen dessen Verletzung der\nnicht ohne weiteres dem Rekurrenten gegeben werden, betreibungsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht\nsondern erst, wenn er sich mit den Drittschuldnern ihres gegeben ist.\nVerrechnungsanspruchs wegen auseinandergesetzt haben\nwerde und nur unter dem Vorbehalt, dass sich nicht noch 2. - Was die Lohnpfändung betrifft, so hat die Vorinweitere Gläubiger der Pfändung anschlössen. stanz, gestützt darauf, dass der Rekursgegner 200 Fr. monatlich und ausserdem 3-400 Fr. jährlich verdiene, an-\nC. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- genommen, es könnten ihm, ohne dass er mit seiner Fagericht weitergezogen mit den Anträgen, der Rekursgeg- milie Not leiden müsse, 40 Fr. monatlich vom Lohne abgener sei im Aktivbürgerrecht einzustellen und der zu pfän- zogen werden. Sie hat somit sein Existenzminimum auf\n-<lende Lohnbetrag sei angemessen zu erhöhen. etwa 190 Fr. monatlich festgesetzt. Hiebei handelt es sich\nDer Rekurrent wiederholt, was er schon früher vorge- in der Hauptsache um eine Ang~messenheitsfrage, deren\nbracht hat, und bemerkt dazu noch folgendes: Eine Lohn- Lösung durch die Vorinstanz für das Bundesgeric~t verpfändung von 40 Fr. monatlich sei bei einem Jahresver- bindlich ist. Dieses kann die Festsetzung des EXIstenzdienst von 2800 Fr. ungenügend. Wenn sodann der..Dritt- minimums nur daraufhin überprüfen, ob ein Rechtsbegriff\n'schuldner eine Gegenforderung habe, so könne er sie:nicht unrichtig angewendet, wesentliche tatsächliche Umstände\n\nI\nund Konkurskammer. N° 27. 159\n158 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\n\n"}