154 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 27. 155 diese Auffassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor. beanstanden. Verwalters. in überwil, gegen den Rekursgegner Gottfried Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlust- Anordnung aus fonnellen Gründen, mangels eines dahin- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE; Begeh- Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekurs- ren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei- gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauun- fellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah- ternehmer Nyfeler in überwil angestellt. Doch zieht ihm rens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge- 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg- den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Re- ten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu- kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr. nehmen scheint, an die· Parteibegehren gebunden war;. jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge- Sohn, der in Basel die Realschule besucht. räumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei über- prüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende B. - Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Be- vorkehren konnte. schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Re- erkannt: kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die Der Rekurs wird abgewiesen. Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzmini- mums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs- 27. Entscheid vom G. Kai 1914 i. S. Zumthor. gegner zu erlauben. « seinen Sohn auf Rechnung seiner Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das. Gläubiger studieren I) zu lassen. Bundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf- Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a.~ sichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld- dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander ners im Aktivbürgerrecht. - Inwieweit kann das Bundes- lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei gericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohn- pfändung überprüfen '1 - Die Auslagen für den Besuch hö- nur aus Schikane verlangt worden. herer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft im Sinne des Art: 93 SchKG. - Wann ist bei der Lohnpfän- wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde dung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich - des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des tigen? - Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungs- verfahren. Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im 156 Ents~heidWlgen der S~uldj:)etreibnngs- und Konkurskammer. N° 27. 157 übrigen in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt vorweg mit dem Lohnguthaben ,verrechnen, sondern er :anWies, einen Betrag von 30 Fr. monatlich zu pfänden. Aus habe sie, wie jeder andere Gläubiger, auf dem Betreibungs- der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Die Ein- wege geltend zu, ~achen ; jedenfalls könne er eine solche :stellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht sei nach Forderung nicht mit einem gepfändeten Betrage kompen- § 35 EG z. SchKG nicht zulässig, weil sie schon einrilal sieren. Zudem sei es unzulässig, eine Lohnpfändung wegen 'stattgefunden habe. Bei der Bemessung des Lohnabzuges eines schikanösenVerhaltens des Gläubigers herabzusetzen. ,sei vom wirklich verdienten Monatslohne von 200 Fr., nicht von demjenigen Betrage, der dem Rekursgegner Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht nach der Verrechnung mit der Gegenforderung des Arbeit- in Erwägung: gebers bleibe, auszugehen. Über die Frage, ob die Lohn- 1. - Der Rekurs ist unzulässig, soweit der Rekurrent forderung bestehe oder ob der Arbeitgeber mit ihr eine verlangt, dass das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Gegenforderung verrechnen dürfe, sei im ordentlichen Einstellung des RekurSgegners im Aktivbürgerrecht aus- Zivilprozesse des Erwerbers der Lohnansprüche gegen den zusprechen und bekannt zu machen. Die Kompetenz des Arbeitgeber zu entscheiden. Bei einem Monatsgehalt von Betreibungsamtes zu dieser Verfügung beruht nicht auf 200 Fr. und einem jährlichen Nebenverdienst von 300 bis dem eidgenössischen Betreibungsgesetze, sondern auf kan- 400 Fr. könnten füglieh, ohne dass die Familie des Schuld- tonalem Rechte. Es handelt sich daher nicht um eine Ver- ners in Not gerate, 40 Fr. monatlich in Abzug gebracht fügung im Sinne des Art. 17 SchKG, deren Bestätigung werden, selbst wenn man berücksichtige, dass die Ausbil- durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 19 SchKG dung des Sohn~s vermehrte Auslagen verursache. Aber es an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Zu- ergebe sich, dass das Vorgehen des betreibenden Gläubi- dem sind die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen gereschikanös sei. Aus diesem Grunde sei der Lohnabzug Pfändung und des Konkurses ausschliesslich vom kanto- nur auf 30 Fr. festzusetzen. Diese 30, Fr. könnten aber nalen Rechte beherrscht, wegen dessen Verletzung der nicht ohne weiteres dem Rekurrenten gegeben werden, betreibungsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht sondern erst, wenn er sich mit den Drittschuldnern ihres gegeben ist. Verrechnungsanspruchs wegen auseinandergesetzt haben werde und nur unter dem Vorbehalt, dass sich nicht noch 2. - Was die Lohnpfändung betrifft, so hat die Vorin- weitere Gläubiger der Pfändung anschlössen. stanz, gestützt darauf, dass der Rekursgegner 200 Fr. mo- natlich und ausserdem 3-400 Fr. jährlich verdiene, an- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- genommen, es könnten ihm, ohne dass er mit seiner Fa- gericht weitergezogen mit den Anträgen, der Rekursgeg- milie Not leiden müsse, 40 Fr. monatlich vom Lohne abge- ner sei im Aktivbürgerrecht einzustellen und der zu pfän- zogen werden. Sie hat somit sein Existenzminimum auf -