Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die Der Rekurs wird abgewiesen. Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzminimums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs- 27. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor. gegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das.