Indem die Vorinstanz das sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge- 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg- den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Reten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu- kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr.