Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlust- Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE, Begeh- Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres.