diese Autlassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor. beanstanden. Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlust- Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen nicht Stich.