295 Abs. 2 ZGB dl~ Lohnwomit immerhin die andere Frage offen bleiben soll, ob er forderung ihm Und nicht dem Vater zu. Wen~ dIe Vorauch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als instanz in der Berufung des Rekursgegners auf lenf Ge~t­ Partei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistimdes zesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruc~es tm bedürfe. Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demge~ass d~s hier vorgesehene Verf$hren angeordnet hat.