Da es sich hier unzweifelhaft. um die verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern Abwehr eines solches Eingriffes, nämlich der zwangs- zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun vollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des ist aber eben jene Annahme nur unte~ der Vorau~setz~ng Rekursgegners für eine fremde SchUld handelt, muss dieser richtig dass der Rekursgegner mit semen Eltern m hausdaher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerde- licher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagege~ ausserführung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden, halb dieser, so sb ht gemäss Art. 295 Abs. 2