vorge- werden. sehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch die EItern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vor- 5. _. Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob d~r mundschaftliche VerwaltuI:lg der betreffenden Vermögens- Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. o? die ansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das W~de~­ Gesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen spruchsverfahren ei~zul~iten, ric?tig und formell zulassIg werden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. so- gewesen sei. Auch dies 1st zu bejahen.