dem mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen die Beschwerde bei der unteren Aufslchtsbehorde elll~e­ Gemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen reicht worden ist. Nachdt'm dieses Datum andererseits könne, so ist damit, wie aus dem Marginale «von Nutzung auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss und Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon hervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elter- mangels der erforderlichen Substantüerung verworfen liche Gewalt und damit-auch die in Art. 279 1. c. vorge- werden.