und heutigen Rekursgegners W. Hofmann· über seinen sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der Austritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien, 'Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das vor den kantonalen Instanzen nicht dngenommen, son- behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm überdern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die haupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht unter- Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Hand- sucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessualungsfähigkeit undAktivlegitimation beschränkt. Daneue len