eine Veränderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Begehrens durch einen früheren Entscheid steht aber in Erwägung: selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer, 1. - Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da dm Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der