es sttht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten Dem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemeinseinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt. worin er unter schaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abge- Berufung auf die Aussagen verschiedener Personen be- wiesen wurdE" weil, solange dies der Fall sei, der von ihm hauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute angenoch bd seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum nommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft