Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein- Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner- rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrünkenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung det dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei. mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen Indem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet. Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich· auf die nämsei sie ultra petita partium hinausgegangen, was unstatt- lichen Tatsachen stütztE'.