auch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegengesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf un- 2. - Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekurwahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle renten gestützt auf den früheren Entscheid der kantonalen beruhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein- Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner- rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrünkenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung det dahin.