N° 26. 151 Beschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand. tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über diesen punkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls Plinkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sicb decken, also binnen zehn Tagen seit dem Wohnsitzwechsel hätte von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kanri, hat erhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und eingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen davon auszugehen, dass der RekurSgegner tatsächlich seit Gründen abgewiesen werden müssen.