rechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähig- Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden keit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht. Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt werden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren und ausserdem folgend(! Einwendungen erhobm : die 150 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 26. 151 Beschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand.