Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er ausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne, gelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elter- sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn lichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehen·· Eltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2 den Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf ZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem nach Art. 93 keine Rücksicht genommen werden könne.