SchKG einzuschlagen. In gut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den An- der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch spruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein- erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur zuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe Aufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerde- dem Art. 93 SchKG widerspreche.