Indem dieser gestützt auf Art. b) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn 295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für mit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend. wohne und auch fernerhin dort verbleiben werde. Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an Durch Entscheid vom 24. MärZ 1914 hiess darauf die sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich, kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem: Sinne das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen.