f\rbon Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser bevom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Be~hwerde­ haupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfänführers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt dungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht seien, dieser aber seine Aufenthalt.,bewilligung vom Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der 30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bei Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem Holzscheiter im Logis geblieben sei, Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art.