dete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter,. J zurückzukommen. Die Praxis habe stets angenommen. Sonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte ge- '\ I dass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen stützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die das Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geänkantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .vor- dert hätten.