die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn indessen am 25. November 1913 mit der Begründung ab, dass ihm als Minderjährigem die Beschwerdefähigkeit und überdies auch die Aktivlegitimation fehle, weil der von ihm verdiente Lohn gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB dem Vater gehöre und nur dieser daher durch die Pfändung in seinen Rechten berührt werde. Infolgedessen verlegte W. Hofmann seinen Wohnsitz nach Arbon, mel- AS 40 III - 1914 11 148 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 26. 149