{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-147.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040147.pdf", "Checksum": "263180e619f18fc7a42947b884c29114"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "5aa3c4602fc49c2b1e895e3643c7485d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147\n\n diese Autlassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor.\nbeanstanden. Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried\nAuch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlust-\nAnordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen\ngehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen\nnicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE, Begeh- Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekursren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei- gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauunfellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah- ternehmer Nyfeler in Oberwil angestellt. Doch zieht ihm\nrens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende\nletztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe\nkeinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge- 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom\nsprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf\nFrage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg- den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Reten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu- kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr.\nnehmen scheint, an die- Parteibegehren gebunden war. jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen\nsondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge- Sohn, der in Basel die Realschule besucht.\nräumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei überprüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende B. - Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Bevorkehren konnte. schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen\nDemnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Reerkannt: kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt\nzu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die\nDer Rekurs wird abgewiesen. Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden\ndürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des\nRekursgegners bei der Festsetzung des Existenzminimums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs-\n27. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor. gegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner\nUnzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das. Gläubiger studieren » zu lassen.\nBundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf- Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a .•\nsichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld- dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander\nners im Aktivbürgerrecht•. - Inwieweit kann das Bundes- lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei\ngericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohnpfändung überprüfen '1 - Die Auslagen für den Besuch hö- nur aus Schikane verlangt worden.\nherer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft\nim Sinne des Art: 93 SchKG. - Wann ist bei der Lohnpfän- wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde\ndung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich - des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des\nti gen '1 - Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibung&-\nverfahren. Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im:\n"}