{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-147.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040147.pdf", "Checksum": "263180e619f18fc7a42947b884c29114"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "5aa3c4602fc49c2b1e895e3643c7485d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147\n\n 3. - Ebenso hat danach die Vorinstanz die Frage der 4. ~ Was aber den - vor der Vorinstanz nicht gel~nd\nBeschwerdefähigkeit des Rekursgegners mit Recht bejaht. gemachten - weiteren ~nwand des ~ekurrent~n betntIt~\nRichtig ist freilich, dass das ZGB eine ausdrückliche Regel dass die Beschwerde blllnen zehn 1 agen, seItdem der\ndes Inhalts, dass dem minderjährigen Kinde im Rahmen Rt'kursgegner die häusliche Gemeinschaft der Eltern ver..\nder ihm zukommenden Verfügungsbefugnis über den lassen, hätte erhoben werden müssen; so braucht er. auf\nArbeitserwerb die Handlungsfähigkeit zustehe, nicht ent- seine rechtlieheBegründetheit nicht geprüft zu werden; da\nhält. Sie ergibt sich aber. ohne weiteres auf dcm Wege der der Rekurrent, dem in dieser Hinsicht die ~ehauptungs­\nSchlussfolgerung aus der Norm des Art. 295 Abs. 2 selbst. und Beweislast obliegt, es unterlassen hat, lrgen~welche\nDenn wenn hier bestimmt wird, dass das Kind, welches nähere Angaben über den Zeitpunkt ~u mach~n, lll. dem\nmit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen die Beschwerde bei der unteren Aufslchtsbehorde elll~e­\nGemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen reicht worden ist. Nachdt'm dieses Datum andererseits\nkönne, so ist damit, wie aus dem Marginale «von Nutzung auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss\nund Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon\nhervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elter- mangels der erforderlichen Substantüerung verworfen\nliche Gewalt und damit-auch die in Art. 279 1. c. vorge- werden.\nsehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch\ndie EItern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vor- 5. _. Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob d~r\nmundschaftliche VerwaltuI:lg der betreffenden Vermögens- Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. o? die\nansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das W~de~­\nGesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen spruchsverfahren ei~zul~iten, ric?tig und formell zulassIg\nwerden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. so- gewesen sei. Auch dies 1st zu bejahen.\nweit es die Verfügung über den Arbeitserwerb mit sich Da die Betreibung des Rekurrenten sich nicht gegen den\nbringt, selbständig handelnd auftreten kann. Die Befugnis, Rekursgegner, sondern gegen dessen. Vater ri~htet, kann\ndie Eigentums- und Forderungsrechte am Arbeitserwerb er in ihr nur auf solche Vermögensobjekte grufen, welche\nselbständig geltend zu machen, schliesst aber notwendig dem letzteren. gehören. In dieser Annahme, nämlich von\ndie weitere in sich, sich gegel} Eingriffe in diese Rechte der Anschauung ausgehend. dass der vom Rekursgegner\nzur Wehre zu setzen. Da es sich hier unzweifelhaft. um die verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern\nAbwehr eines solches Eingriffes, nämlich der zwangs- zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun\nvollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des ist aber eben jene Annahme nur unte~ der Vorau~setz~ng\nRekursgegners für eine fremde SchUld handelt, muss dieser richtig dass der Rekursgegner mit semen Eltern m hausdaher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerde- licher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagege~ ausserführung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden, halb dieser, so sb ht gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB dl~ Lohnwomit immerhin die andere Frage offen bleiben soll, ob er forderung ihm Und nicht dem Vater zu. Wen~ dIe Vorauch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als instanz in der Berufung des Rekursgegners auf lenf Ge~t­\nPartei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistimdes zesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruc~es tm\nbedürfe. Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demge~ass d~s\nhier vorgesehene Verf$hren angeordnet hat. so 1st somIt\n154 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 27. 15S\n\n"}