{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-147.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040147.pdf", "Checksum": "263180e619f18fc7a42947b884c29114"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "5aa3c4602fc49c2b1e895e3643c7485d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147\n\n 150 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 26. 151\nBeschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand. tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über diesen\npunkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls Plinkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sicb decken, also\nbinnen zehn Tagen seit dem Wohnsitzwechsel hätte von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kanri, hat\nerhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und\neingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen davon auszugehen, dass der RekurSgegner tatsächlich seit\nGründen abgewiesen werden müssen. Einmal, weil der Anfangs dieses Jahres und zwar mit Zustimmung Seiner\nBeschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz Eltern ausser der häuslichen Gemeinschaft dieser wohnt.\nauch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegengesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf un- 2. - Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekurwahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle renten gestützt auf den früheren Entscheid der kantonalen\nberuhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein-\nPfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner- rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrünkenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung det dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der\ndes Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei. mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen\nIndem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet. Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich· auf die nämsei sie ultra petita partium hinausgegangen, was unstatt- lichen Tatsachen stütztE'. Dies trifft aber nicht zu. Denn\nh~ft erscheine. es sttht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten\nDem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemeinseinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt. worin er unter schaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abge-\nBerufung auf die Aussagen verschiedener Personen be- wiesen wurdE\" weil, solange dies der Fall sei, der von ihm\nhauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute angenoch bd seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum nommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft\nSchein und auch dies erst seit kurzem bei Holzscheiter ausgetreten sei und der Streit sich darum dreht, ob und\nWohnung genommen habe. inwiefern infolgedessen eine Veränderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nBegehrens durch einen früheren Entscheid steht aber\nin Erwägung: selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer,\n1. - Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da\ndm Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der\nund heutigen Rekursgegners W. Hofmann· über seinen sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der\nAustritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien, 'Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das\nvor den kantonalen Instanzen nicht dngenommen, son- behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm überdern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die haupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht unter-\nEinreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Hand- sucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessualungsfähigkeit undAktivlegitimation beschränkt. Daneue len Regeln über die Rechtskraft auf die Entscheidungen\nBehauptungen und Beweismittel im Rekursverfahren vor im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren anwend-\nBundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen sind und die bar seien.\n152 EntsclJeldnng.. der SCbnldbttre1bnngs- und Konknrskammer. N° 26. 153\n\n"}