{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-147.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040147.pdf", "Checksum": "263180e619f18fc7a42947b884c29114"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:25", "Num": ["BGE 40 III 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:25", "Checksum": "5aa3c4602fc49c2b1e895e3643c7485d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 147\n\n dete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter,. J zurückzukommen. Die Praxis habe stets angenommen.\nSonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte ge- '\\\nI\ndass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen\nstützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die\ndas Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geänkantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .vor- dert hätten. Das gleiche müsse selbstverständlich auch\nlegte: möglich sein, wenn eine Pfändung erst später mit dem\na) eine Bescheinigung der Schriftenkontrolle. f\\rbon Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser bevom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Be~hwerde­ haupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfänführers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt dungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht\nseien, dieser aber seine Aufenthalt.,bewilligung vom Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der\n30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bei Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem\nHolzscheiter im Logis geblieben sei, Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art.\nb) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn 295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für\nmit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend.\nwohne und auch fernerhin dort verbleiben werde. Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an\nDurch Entscheid vom 24. MärZ 1914 hiess darauf die sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich,\nkantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem: Sinne das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. In\ngut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den An- der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch\nspruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde\ndas Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein- erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur\nzuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe\nAufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerde- dem Art. 93 SchKG widerspreche. Dies sei aber nicht der\nführer bfigebrachten Belegen, so wird in den Motiven Fall. Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er\nausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne,\ngelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elter- sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn\nlichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehen··\nEltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2 den Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf\nZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem nach Art. 93 keine Rücksicht genommen werden könne.\nKinde eingeräumte Befugnis, selbständig, ohne Mitwirkung der Eltern über seinen Arbeitserwerb zu verfügen. B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger\nsich praktisch nicht denken lasse, ohne dass ihm eine Roth an das Bundesgerich1 mit dem Antrage, ihn aufzubeschränkte Handlungsfähigkeit, nämlich hinsichtlich der heben und die Beschwerde des W. Hofmann gänzlich ab-\nVerwaltung und Verfügung über den Arbeitserwerb zuge- zuweisen; In der Rekursschrift werden zunächst die bereits\nstanden werde, müsse daher die Frage der betreibungs- von du kantonallll Aufsichtsbehörde zurückgewiesenen\nrechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähig- Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden\nkeit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht. Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt\nwerden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren und ausserdem folgend(! Einwendungen erhobm : die\n"}