Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. ArrAts de la Chambre des poursuites et des raillites. 26. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Both. Art. 295. Abs. 2 ZGB. Recht des minderjährigen Kindes, wel- ches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häus- lichen Gemeinschaft dieser lebt. zur selbständigen Beschwer- deführung gegen die Pfändung seines Lohnes in der Betrei- bung gegen seinen Vater. - Der Streit darüber, wem die Lohnforderung zustehe, ob den Eltern gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB oder dem Kinde gemäss Abs. 2 ebenda, ist im Widerspruchsverfahren, zu entscheiden. - Befugnis der Aufsichtsbehörden. den ihnen vorgelegten Tatbestand frei und ohne an die Parteibegehren gebunden zu sein, zu beur- teilen. A. - In der Betreibung des heutigen Rekurl'l:nten Roth gegen J osef Hofmann, Hilfsarbeiter in Steinach pfändete das Betreibungsamt Steinach vom Lohne des am 3. April 1894 geborenen, damals in der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebenden Sohnes des Schuldners W. Hofmann bei den Stickereiwerken A.-G. Arbon einen Betrag von 20 Fr. monatlich. W. Hofmann beschwerte· sich innert Frist über die Pfändung; die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn indessen am 25. November 1913 mit der Begrün- dung ab, dass ihm als Minderjährigem die Beschwerde- fähigkeit und überdies auch die Aktivlegitimation fehle, weil der von ihm verdiente Lohn gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB dem Vater gehöre und nur dieser daher durch die Pfändung in seinen Rechten berührt werde. Infolgedessen verlegte W. Hofmann seinen Wohnsitz nach Arbon, mel- AS 40 III - 1914 11 148 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 26. 149 dete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter,. J zurückzukommen. Die Praxis habe stets angenommen. Sonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte ge- '\ I dass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen stützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die das Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geän- kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .vor- dert hätten. Das gleiche müsse selbstverständlich auch legte: möglich sein, wenn eine Pfändung erst später mit dem a) eine Bescheinigung der Schriftenkontrolle. f\rbon Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser be- vom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Be~hwerde­ haupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfän- führers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt dungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht seien, dieser aber seine Aufenthalt.,bewilligung vom Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der 30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bei Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem Holzscheiter im Logis geblieben sei, Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art. b) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn 295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für mit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend. wohne und auch fernerhin dort verbleiben werde. Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an Durch Entscheid vom 24. MärZ 1914 hiess darauf die sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich, kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem: Sinne das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. In gut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den An- der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch spruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein- erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur zuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe Aufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerde- dem Art. 93 SchKG widerspreche. Dies sei aber nicht der führer bfigebrachten Belegen, so wird in den Motiven Fall. Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er ausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne, gelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elter- sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn lichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehen·· Eltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2 den Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf ZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem nach Art. 93 keine Rücksicht genommen werden könne. Kinde eingeräumte Befugnis, selbständig, ohne Mitwir- kung der Eltern über seinen Arbeitserwerb zu verfügen. B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger sich praktisch nicht denken lasse, ohne dass ihm eine Roth an das Bundesgerich1 mit dem Antrage, ihn aufzu- beschränkte Handlungsfähigkeit, nämlich hinsichtlich der heben und die Beschwerde des W. Hofmann gänzlich ab- Verwaltung und Verfügung über den Arbeitserwerb zuge- zuweisen; In der Rekursschrift werden zunächst die bereits standen werde, müsse daher die Frage der betreibungs- von du kantonallll Aufsichtsbehörde zurückgewiesenen rechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähig- Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden keit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht. Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt werden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren und ausserdem folgend(! Einwendungen erhobm : die 150 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 26. 151 Beschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand. tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über diesen punkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls Plinkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sicb decken, also binnen zehn Tagen seit dem Wohnsitzwechsel hätte von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kanri, hat erhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und eingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen davon auszugehen, dass der RekurSgegner tatsächlich seit Gründen abgewiesen werden müssen. Einmal, weil der Anfangs dieses Jahres und zwar mit Zustimmung Seiner Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz Eltern ausser der häuslichen Gemeinschaft dieser wohnt. auch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegen- gesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf un- 2. - Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekur- wahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle renten gestützt auf den früheren Entscheid der kantonalen beruhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein- Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner- rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrün- kenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung det dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei. mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen Indem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet. Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich· auf die näm- sei sie ultra petita partium hinausgegangen, was unstatt- lichen Tatsachen stütztE'. Dies trifft aber nicht zu. Denn h~ft erscheine. es sttht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten Dem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemein- seinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt. worin er unter schaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abge- Berufung auf die Aussagen verschiedener Personen be- wiesen wurdE" weil, solange dies der Fall sei, der von ihm hauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute ange- noch bd seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum nommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft Schein und auch dies erst seit kurzem bei Holzscheiter ausgetreten sei und der Streit sich darum dreht, ob und Wohnung genommen habe. inwiefern infolgedessen eine Veränderung in den recht- lichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Begehrens durch einen früheren Entscheid steht aber in Erwägung: selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer, 1. - Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da dm Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der und heutigen Rekursgegners W. Hofmann· über seinen sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der Austritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien, 'Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das vor den kantonalen Instanzen nicht dngenommen, son- behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm über- dern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die haupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht unter- Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Hand- sucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessua- lungsfähigkeit undAktivlegitimation beschränkt. Daneue len Regeln über die Rechtskraft auf die Entscheidungen Behauptungen und Beweismittel im Rekursverfahren vor im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren anwend- Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen sind und die bar seien. 152 EntsclJeldnng.. der SCbnldbttre1bnngs- und Konknrskammer. N° 26. 153 3. - Ebenso hat danach die Vorinstanz die Frage der 4. ~ Was aber den - vor der Vorinstanz nicht gel~nd Beschwerdefähigkeit des Rekursgegners mit Recht bejaht. gemachten - weiteren ~nwand des ~ekurrent~n betntIt~ Richtig ist freilich, dass das ZGB eine ausdrückliche Regel dass die Beschwerde blllnen zehn 1 agen, seItdem der des Inhalts, dass dem minderjährigen Kinde im Rahmen Rt'kursgegner die häusliche Gemeinschaft der Eltern ver.. der ihm zukommenden Verfügungsbefugnis über den lassen, hätte erhoben werden müssen; so braucht er. auf Arbeitserwerb die Handlungsfähigkeit zustehe, nicht ent- seine rechtlieheBegründetheit nicht geprüft zu werden; da hält. Sie ergibt sich aber. ohne weiteres auf dcm Wege der der Rekurrent, dem in dieser Hinsicht die ~ehauptungs­ Schlussfolgerung aus der Norm des Art. 295 Abs. 2 selbst. und Beweislast obliegt, es unterlassen hat, lrgen~welche Denn wenn hier bestimmt wird, dass das Kind, welches nähere Angaben über den Zeitpunkt ~u mach~n, lll. dem mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen die Beschwerde bei der unteren Aufslchtsbehorde elll~e­ Gemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen reicht worden ist. Nachdt'm dieses Datum andererseits könne, so ist damit, wie aus dem Marginale «von Nutzung auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss und Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon hervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elter- mangels der erforderlichen Substantüerung verworfen liche Gewalt und damit-auch die in Art. 279 1. c. vorge- werden. sehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch die EItern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vor- 5. _. Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob d~r mundschaftliche VerwaltuI:lg der betreffenden Vermögens- Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. o? die ansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das W~de~­ Gesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen spruchsverfahren ei~zul~iten, ric?tig und formell zulassIg werden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. so- gewesen sei. Auch dies 1st zu bejahen. weit es die Verfügung über den Arbeitserwerb mit sich Da die Betreibung des Rekurrenten sich nicht gegen den bringt, selbständig handelnd auftreten kann. Die Befugnis, Rekursgegner, sondern gegen dessen. Vater ri~htet, kann die Eigentums- und Forderungsrechte am Arbeitserwerb er in ihr nur auf solche Vermögensobjekte grufen, welche selbständig geltend zu machen, schliesst aber notwendig dem letzteren. gehören. In dieser Annahme, nämlich von die weitere in sich, sich gegel} Eingriffe in diese Rechte der Anschauung ausgehend. dass der vom Rekursgegner zur Wehre zu setzen. Da es sich hier unzweifelhaft. um die verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern Abwehr eines solches Eingriffes, nämlich der zwangs- zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun vollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des ist aber eben jene Annahme nur unte~ der Vorau~setz~ng Rekursgegners für eine fremde SchUld handelt, muss dieser richtig dass der Rekursgegner mit semen Eltern m haus- daher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerde- licher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagege~ ausser- führung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden, halb dieser, so sb ht gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB dl~ Lohn- womit immerhin die andere Frage offen bleiben soll, ob er forderung ihm Und nicht dem Vater zu. Wen~ dIe Vor- auch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als instanz in der Berufung des Rekursgegners auf lenf Ge~t­ Partei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistimdes zesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruc~es tm bedürfe. Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demge~ass d~s hier vorgesehene Verf$hren angeordnet hat. so 1st somIt 154 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 27. 15S diese Autlassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor. beanstanden. Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlust- Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE, Begeh- Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekurs- ren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei- gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauun- fellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah- ternehmer Nyfeler in Oberwil angestellt. Doch zieht ihm rens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge- 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg- den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Re- ten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu- kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr. nehmen scheint, an die- Parteibegehren gebunden war. jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge- Sohn, der in Basel die Realschule besucht. räumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei über- prüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende B. - Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Be- vorkehren konnte. schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Re- erkannt: kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die Der Rekurs wird abgewiesen. Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzmini- mums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs- 27. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor. gegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das. Gläubiger studieren » zu lassen. Bundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf- Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a .• sichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld- dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander ners im Aktivbürgerrecht•. - Inwieweit kann das Bundes- lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei gericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohn- pfändung überprüfen '1 - Die Auslagen für den Besuch hö- nur aus Schikane verlangt worden. herer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft im Sinne des Art: 93 SchKG. - Wann ist bei der Lohnpfän- wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde dung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich - des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des ti gen '1 - Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibung&- verfahren. Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im: