in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f., Sep.-Ausg. t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch welche das Betreibungsamt die Kläger zur Klageerhebung aufgefordert hat, für die Zivilgerichte nicht verbindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1 % Zins gutzuheissen. 4. - Unter diesen Umständen braucht nicht weiter