bloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltendmachung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der Ueberprüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch die Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund des Gesetzes eine Aufforderung 'zur Klage zulässig war, oder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde rechtlich geirrt und das Verfahren auf einen ihm nach dem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe (vergl. in einer ähnlichen Sache AS 21 II S. 489 f., Sep.-Ausg.