Fall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur. handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Betreibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage, w~lche den materiellen Bestand des Drittanspruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust eines Privatrechts als Präklusionswirkung handelt, greifen die Bestimmungen des Bun~esgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung seines Eigentums- oder Pfandrechtes überhaupt oder •