Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten Stadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen. Fall um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur. handelt, stehen hier die an eine Unterlassung im Betreibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage, w~lche den materiellen Bestand des Drittanspruchs betreffen.