Dieser Verzicht zieht aber nicht materiell begründet gewesen wäre. auch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers nach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung Demnach hat das Bundesgericht des Drittanspruchs zu erheben, weil der Dritte es unter- erkann t : lassen hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache