verseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches gericht verbindlich geworden sei. Hiebei ist zu unterdes Dnttansprechers an der gepfändeten Sache sein, ab- scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betreigesehen davon, dass die Zulassung mehrerer \Vider- bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die spruch.sverf~hren inbezug auf den nämlichen Gläubiger Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung zu und dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittanzwischen dem Schuldner und dem Dritten Tür und Tor spruches geltend zu machen.