U~fa~g des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache onentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des- 3. - Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorinsen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse, des Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge- weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen fährdung der Stellung der Gläubiger kann aber nicht die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen und die die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder Verfügung daher rechtskräftig und auch für das Bundes-